Tools:
Update via:
Anlage 1 - Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
G. v. 31.03.2004 BGBl. I S. 479; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 423-7 Warenzeichenrecht
| |
Geltung ab 01.07.2004; FNA: 423-7 Warenzeichenrecht
| |
Anlage 1
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das olympische Symbol besteht aus fünf ineinander verschlungenen Ringen: blau, gelb, schwarz, grün und rot, die in dieser Reihenfolge von links nach rechts angeordnet sind. Es besteht aus den olympischen Ringen allein, unabhängig davon, ob sie einfarbig oder mehrfarbig dargestellt werden.
Anzeige
Zitierungen von Anlage 1 OlympSchG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 OlympSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OlympSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 OlympSchG Gegenstand des Gesetzes
... Komitees bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen nach dem Muster der Anlage 1 (Olympische Ringe). (3) Die olympischen Bezeichnungen sind die Wörter ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4636/a64156.htm