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§ 4 - Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV (KOVRentKapG k.a.Abk.)

G. v. 27.04.1970 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 10 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 830-6 Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene
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§ 4



(1) Der Empfänger des Kapitalisierungsbetrags kann aus wichtigen Gründen mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde vom Rentenkapitalisierungsvertrag zurücktreten.

(2) Rückzahlungsansprüche gegen den Empfänger des Kapitalisierungsbetrags aus dem Rentenkapitalisierungsvertrag stehen der Bundesrepublik Deutschland zu. Sie werden für diese von dem Land geltend gemacht, in dem der Empfänger des Kapitalisierungsbetrags im Zeitpunkt der Einleitung des Rückforderungsverfahrens seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 2 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Ist der Versorgungsberechtigte verpflichtet, den Kapitalisierungsbetrag zurückzuzahlen,

1.
weil er ihn nicht fristgerecht bestimmungsgemäß verwendet oder seinen Verwendungszweck vereitelt hat oder weil er vom Rentenkapitalisierungsvertrag zurückgetreten ist oder

2.
weil die Verwaltungsbehörde den Bescheid über die Feststellung der Voraussetzungen der Rentenkapitalisierung widerrufen hat,

so geht der Anspruch auf Zahlung der Grundrente mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats auf ihn über.

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