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§ 2 - Flächenstillegungsverordnung (FSV)

V. v. 25.11.1994 BGBl. I S. 3524
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 8251-10-2 Landwirte
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§ 2 Stillegung bei Bezug einer Produktionsaufgaberente



Ein Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit kann eine Fläche nur

1.
nach § 1 Abs. 1 oder

2.
durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeitraum

stillegen.

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Zitierungen von § 2 FSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 FSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 FSV Pflichten bei Flächenstillegung
... Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach § 2 Nr. 2 ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Fläche ...