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§ 3 - Kürschnermeisterverordnung (KürMstrV)

V. v. 17.11.1994 BGBl. I S. 3463; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-120 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
ein Pelzbekleidungsstück nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell unter Veränderung der natürlichen Fellproportionen und des natürlichen Haarkleides,

2.
ein Oberbekleidungsstück aus Leder nach eigenem Entwurf oder vorgegebenem Modell,

3.
ein Nessel- oder Leinenmodell nach eigenem Schnittmuster.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Schnittmuster, die Arbeitspläne und die Vorkalkulationen zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Der Arbeitsbericht mit erläuternden Skizzen und die technischen Berechnungen sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.





 

Frühere Fassungen von § 3 KürMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 09.03.2019Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Kürschnermeisterverordnung
vom 05.03.2019 BGBl. I S. 191

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 KürMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 KürMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KürMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Kürschnermeisterverordnung
V. v. 05.03.2019 BGBl. I S. 191
Artikel 1 1. KürMstrVÄndV
...  § 3 Absatz 1 Nummer 1 der Kürschnermeisterverordnung vom 17. November 1994 (BGBl. I S. 3463) werden nach dem Wort ...