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§ 4 - Kürschnermeisterverordnung (KürMstrV)
V. v. 17.11.1994 BGBl. I S. 3463; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-120 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-120 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe
(1) Als Arbeitsprobe sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:
- 1.
- Herstellen und Nähen von Höhen- und Seitenverbindungen an Pelzen,
- 2.
- maschinelles Nähen eines Pelzes nach einer umfassenden Schnittanlage,
- 3.
- Abnehmen eines Musters von einem Werkstück für die Pelzeinfütterung,
- 4.
- Ändern und Einteilen eines Schnittmusters nach Modelinien,
- 5.
- Zuschneiden und Zusammenstellen von Leder zu Kleinteilen.
(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.
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