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§ 1 - Kürschnermeisterverordnung (KürMstrV)

V. v. 17.11.1994 BGBl. I S. 3463; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 18 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 7110-3-120 Handwerk im Allgemeinen
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1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf von Modellen für Pelz- und Lederbekleidung,

2.
Verarbeitung von Pelz und Leder sowie ihre Kombination mit Textilien und anderen Werkstoffen zu Bekleidungsstücken,

3.
Ausfertigung von Bekleidungsstücken,

4.
Ausstattung von Bekleidungsstücken mit Pelz,

5.
Änderung, Instandsetzung und Umarbeitung von Pelz- und Lederbekleidung,

6.
Pflege und Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung.

(2) Dem Kürschner-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der berufsbezogenen Werk- und Hilfsstoffe,

2.
Kenntnisse der Be- und Verarbeitung von Pelz und Leder,

3.
Kenntnisse der Proportionen des menschlichen Körpers,

4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Moderichtungen und -linien,

5.
Kenntnisse der Pflege und der Aufbewahrung von Pelz- und Lederbekleidung,

6.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bezeichnungen und Vorschriften, insbesondere der Artenschutzbestimmungen,

7.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

8.
Entwerfen und Zeichnen von Modellen und Einzelteilen,

9.
Maßnehmen,

10.
Konstruieren von Schnitten,

11.
Anprobieren und Korrigieren,

12.
Be- und Verarbeiten von Pelzen und Leder, insbesondere Schneiden und Nähen,

13.
Vorbereiten und Nachbehandeln von Pelz, Leder und anderen Werkstoffen,

14.
Ausfertigen und Zusammenstellen von Pelz und Leder zu Pelz- und Lederbekleidung,

15.
Ausstatten von Bekleidungsstücken mit Pelz sowie Ausstatten von Pelzbekleidung,

16.
Einarbeiten von Innenpelzen,

17.
Ändern, Instandsetzen und Umarbeiten von Pelz- und Lederbekleidung,

18.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.