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Änderung § 4 Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom 20.07.2007

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 20.07.2007 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 20.07.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ausnahme von § 3 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ausnahme von § 3 am 31. Juli 2009 außer Kraft.

(2) Die Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik/zur Mechanikerin für Karosserieinstandhaltungstechnik vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1293), geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 2003 (BGBl. I S. 1542), wird aufgehoben.



 

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