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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
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§ 3 - Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung (FilmVAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1663; aufgehoben durch § 1 V. v. 13.01.2014 BGBl. I S. 45
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Kenntnisse des Ausbildungsbetriebs,
- 2.
- Arbeitsschutz, Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 3.
- Einsetzen, Pflegen und Instandhalten von Maschinen, Arbeitsgeräten und Einrichtungen,
- 4.
- Verwenden lichtempfindlicher Materialien,
- 5.
- Herstellen und Bearbeiten einfacher Bild- und Tonaufnahmen,
- 6.
- Verwenden von Geräten zur elektronischen Aufzeichnung und Wiedergabe von Bild und Ton,
- 7.
- Ansetzen und Überwachen fotochemischer Bäder und Lösungen,
- 8.
- Vorbereiten von Filmentwicklungs- und Kopierarbeiten,
- 9.
- Entwickeln in Schwarzweiß und in Farbe,
- 10.
- Lichtbestimmen und Kopieren in Schwarzweiß und in Farbe,
- 11.
- Herstellen von Titeln, Tricks und Duplikaten,
- 12.
- Durchführen von Qualitätskontrollen.
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Zitierungen von § 3 FilmVAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FilmVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FilmVAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FilmVAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4644/a64204.htm