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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
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§ 6 - Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung (FilmVAusbV)
V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1663; aufgehoben durch § 1 V. v. 13.01.2014 BGBl. I S. 45
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
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