Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 21.01.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Film- und Videolaboranten-Ausbildungsverordnung (FilmVAusbV)

V. v. 07.12.1982 BGBl. I S. 1663; aufgehoben durch § 1 V. v. 13.01.2014 BGBl. I S. 45
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 806-21-1-101 Berufliche Bildung
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§ 10 Übergangsregelung


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 10 FilmVAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FilmVAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FilmVAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 FilmVAusbV Aufhebung von Vorschriften
... sind, insbesondere für den Ausbildungsberuf Filmkopienfertiger, sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr ...


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