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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin (TWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausbildungsdauer
(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den Fachrichtungen
- 1.
- Rinderhaltung,
- 2.
- Schweinehaltung,
- 3.
- Geflügelhaltung,
- 4.
- Schäferei,
- 5.
- Imkerei
(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach der Berufsgrundbildungsjahr-Anrechnungs-Verordnung Landwirtschaft vom 20. Juli 1979 (BGBl. I S. 1142) als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.
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