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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin (TWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Ökologische Zusammenhänge; Nachhaltigkeit und Verbraucherschutz,
- 6.
- Betriebliche Abläufe und Organisation; wirtschaftliche Zusammenhänge,
- 6.1
- Planen, Kontrollieren und Beurteilen von Arbeitsabläufen und Produktion,
- 6.2
- Erstellen von Kalkulationen und Abwickeln von Geschäftsvorgängen,
- 6.3
- Kommunikation und Information,
- 7.
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 8.
- Maschinen, Geräte und Betriebseinrichtungen,
- 9.
- Tierschutz,
- 10.
- Tierproduktion,
- 10.1
- Tierzucht,
- 10.2
- Tierhaltung,
- 10.3
- Fütterung,
- 10.4
- Tiergesundheit und Tierhygiene,
- 10.5
- Nutzung von Tieren und Gewinnung spezifischer Produkte.
(2) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Rinderhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Kälber- und Jungrinderaufzucht,
- 2.
- Rinderhaltung,
- 3.
- Reproduktion,
- 4.
- Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,
- 5.
- Weidewirtschaft, Futtergewinnung.
(3) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schweinehaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Reproduktion,
- 2.
- Sauenhaltung,
- 3.
- Ferkelaufzucht und Schweinemast,
- 4.
- Vermarktung,
- 5.
- Technische Systeme der Schweinehaltung,
- 6.
- Verwertung und Entsorgung von Rückständen.
(4) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Geflügelhaltung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Haltung und Herdenmanagement,
- 2.
- Fütterung,
- 3.
- Produktgewinnung und Vermarktung,
- 4.
- Reproduktion, Vermehrung, Brut,
- 5.
- Verwertung und Entsorgung von Rückständen.
(5) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Schäferei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Schafhaltung,
- 2.
- Ablammung und Aufzucht,
- 3.
- Produktion von Wolle, Milch und Fleisch,
- 4.
- Hütetechnik,
- 5.
- Weidewirtschaft, Futtergewinnung,
- 6.
- Naturschutz und Landschaftspflege.
(6) Gegenstand der Berufsausbildung in der Fachrichtung Imkerei sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Völkerführung und Bienengesundheit,
- 2.
- Bienenwanderung,
- 3.
- Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz,
- 4.
- Bienenprodukte gewinnen und vermarkten,
- 5.
- Königinnenzucht,
- 6.
- Betriebsmittel zur Bienenhaltung.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 TWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TWirtAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 TWirtAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4645/a64223.htm