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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin (TWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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§ 10 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Rinderhaltung
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Versorgen von Rindern,
- 2.
- Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren sowie
- 3.
- Futterwirtschaft.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Versorgen von Rindern,
- 2.
- Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren,
- 3.
- Futterwirtschaft sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
- im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern:
- a)
- Anatomie und Physiologie,
- b)
- Krankheiten,
- c)
- Haltungsformen und -technik,
- d)
- Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
- e)
- Hygiene;
- 2.
- im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren:
- a)
- Züchtung und Rassen,
- b)
- Fruchtbarkeit und Reproduktion,
- c)
- Melktechnik,
- d)
- Qualitätsanforderungen an Milch und Fleisch;
- 3.
- im Prüfungsbereich Futterwirtschaft:
- a)
- Futtermittel und Futterqualität,
- b)
- Konservierung und Lagerung,
- c)
- Futterrationen zusammenstellen, berechnen und bewerten,
- d)
- Fütterungstechnik und Fütterungssysteme einschließlich Weidehaltung;
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Versorgen von Rindern 60 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren 60 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Futterwirtschaft 60 Minuten,
- 4.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Versorgen von Rindern 25 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Futterwirtschaft 25 Prozent,
- 4.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Rindern, Produktion von Milch, Zucht- und Schlachttieren, Futterwirtschaft sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Gesamtergebnis,
- 2.
- in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
- 3.
- im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
- 4.
- innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens drei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 TWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TWirtAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TWirtAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 ...
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