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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin (TWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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§ 11 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Schweinehaltung
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden zwei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Versorgen von Schweinen und
- 2.
- Produktion von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Versorgen von Schweinen,
- 2.
- Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
- im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen:
- a)
- Anatomie und Physiologie,
- b)
- Krankheiten,
- c)
- Haltungsformen und -technik,
- d)
- Aufzuchtziele und Aufzuchtverfahren,
- e)
- Hygiene;
- 2.
- im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen:
- a)
- Rassen und Züchtung,
- b)
- Fruchtbarkeit und Reproduktion,
- c)
- Qualitätsanforderungen an Zuchttiere, Ferkel und Mastschweine;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen 90 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Versorgen von Schweinen 35 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen 45 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfungsbereiche Versorgen von Schweinen, Produktion und Vermarktung von Zuchttieren, Ferkeln und Mastschweinen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Gesamtergebnis,
- 2.
- in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
- 3.
- im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
- 4.
- innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin V. v. 23. Februar 2006 BGBl. I S. 465 m.W.v. 1. August 2005
Frühere Fassungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2005 (06.03.2006) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin vom 23.02.2006 BGBl. I S. 465 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 TWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TWirtAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TWirtAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... einschließen. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465
Artikel 1 1. TWirtAusbVÄndV
... vom 17. Mai 2005 (BGBl. I S. 1426) wird wie folgt geändert: 1. In § 11 Abs. 9 Nr. 4 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt. ...
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