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§ 14 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin (TWirtAusbV k.a.Abk.)
V. v. 17.05.2005 BGBl. I S. 1426; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-6 Berufliche Bildung
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§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Imkerei
(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in insgesamt höchstens sieben Stunden drei praktische Aufgaben durchführen und dokumentieren sowie hierüber innerhalb dieser Zeit zu jeder der praktischen Aufgaben ein Fachgespräch führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
- 1.
- Beurteilen und Bearbeiten von Bienenvölkern,
- 2.
- Honigernte und marktgerechte Fertigstellung des Produktes und
- 3.
- Anfertigen oder Instandhalten von Betriebsmitteln.
(3) Innerhalb des praktischen Teils der Prüfung sind die praktischen Aufgaben gleich zu gewichten.
(4) Im schriftlichen Teil der Prüfung soll der Prüfling in den Prüfungsbereichen
- 1.
- Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung,
- 2.
- Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie
- 3.
- Wirtschafts- und Sozialkunde
- 1.
- im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung:
- a)
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- b)
- berufsspezifische Regelungen,
- c)
- Bienengesundheit,
- d)
- Völkerbeurteilung und -führung,
- e)
- Völkervermehrung,
- f)
- Versorgung und Fütterung,
- g)
- Bienenwanderung,
- h)
- Bienenweide, Bestäubung und Naturschutz;
- 2.
- im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung:
- a)
- Aufzuchtplan,
- b)
- Königinnenaufzucht,
- c)
- Pflege- und Drohnenvölker,
- d)
- Begattung von Königinnen,
- e)
- Leistungserfassung und -prüfung;
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:
allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
(5) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
- 1.
- im Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung 90 Minuten,
- 2.
- im Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung 90 Minuten,
- 3.
- im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.
(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
- 1.
- Prüfungsbereich Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung 50 Prozent,
- 2.
- Prüfungsbereich Königinnenzucht und Leistungsprüfung 30 Prozent,
- 3.
- Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.
(7) Die Prüfungsbereiche Betriebsorganisation, imkerliche Betriebslehre und Völkerführung, Königinnenzucht und Leistungsprüfung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das jeweilige bisherige Ergebnis und das entsprechende Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.
(8) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind das Ergebnis des praktischen und des schriftlichen Teils der Prüfung zu einer Note zusammenzuziehen. Dabei hat der praktische Prüfungsteil gegenüber dem schriftlichen Prüfungsteil das doppelte Gewicht.
(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Gesamtergebnis,
- 2.
- in jeder der praktischen Aufgaben des praktischen Teils der Prüfung,
- 3.
- im Ergebnis des schriftlichen Teils der Prüfung sowie
- 4.
- innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung in mindestens zwei Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin V. v. 23. Februar 2006 BGBl. I S. 465 m.W.v. 1. August 2005
Frühere Fassungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.08.2005 (06.03.2006) | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin vom 23.02.2006 BGBl. I S. 465 |
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Zitierungen von § 14 Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TWirtAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TWirtAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 TWirtAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 bis 14 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tierwirt/zur Tierwirtin
V. v. 23.02.2006 BGBl. I S. 465
Artikel 1 1. TWirtAusbVÄndV
... wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ersetzt. 2. In § 14 Abs. 9 Nr. 4 wird das Wort „drei" durch das Wort „zwei" ...
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