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§ 1 - Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG)
G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93; zuletzt geändert durch Artikel 303 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-3 Fremdrentenrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 824-3 Fremdrentenrecht
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§ 1
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Auf Grund der Satzung der früheren Eigenunfallversicherung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei werden keine Leistungen gewährt. Für Unfälle bei einer Tätigkeit, die die Erweiterung oder Festigung der Macht des Nationalsozialismus bezweckte, werden ebenfalls keine Leistungen gewährt.
(2) Soweit bis zum 8. Mai 1945 die Eigenunfallversicherung der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei für die Entschädigung von Arbeitsunfällen zuständig war, werden die Leistungen von der Bundesausführungsbehörde für Unfallversicherung gewährt.
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Zitierungen von § 1 FANG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FANG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FANG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4655/a64297.htm