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Änderung § 19 FANG vom 08.11.2006

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§ 19 FANG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 19 FANG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 236 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19


(Text alte Fassung)

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichtet haben, gelten für die Zeiten dieser Beschäftigung als nachversichert. Voraussetzung ist, daß der Beschäftigte wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen wäre, wenn sein Jahresarbeitsverdienst nicht die Versicherungspflichtgrenze überschritten hätte. Die Nachversicherung gilt als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. Sie gilt nicht als durchgeführt, wenn auch ohne sie eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. § 18 Abs. 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes und frühere deutsche Staatsangehörige im Sinne des Artikels 116 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes, die vor dem 9. Mai 1945 in den ehemaligen deutschen Ostgebieten eine Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verrichtet haben, gelten für die Zeiten dieser Beschäftigung als nachversichert. Voraussetzung ist, daß der Beschäftigte wegen der Gewährleistung von Versorgungsanwartschaften versicherungsfrei gewesen wäre, wenn sein Jahresarbeitsverdienst nicht die Versicherungspflichtgrenze überschritten hätte. Die Nachversicherung gilt als bis zur Höhe der Versicherungspflichtgrenze durchgeführt. Sie gilt nicht als durchgeführt, wenn auch ohne sie eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung gewährleistet ist; das Nähere bestimmen das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Die Sätze 1 bis 4 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden. § 18 Abs. 2 und 4 bis 6 gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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