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Änderung § 21 FANG vom 27.06.2020

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§ 21 FANG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 21 FANG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 303 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21


(Text alte Fassung)

Angestellte, die vor dem 9. Mai 1945 im Dienst des Deutschen Reichs einschließlich der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost, des ehemaligen Landes Preußen, des Unternehmens Reichsautobahn oder im Dienst sonstiger deutscher Dienstherren außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland standen und für die zu diesem Zeitpunkt ein nach § 16 der "Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO)" und der dazu erlassenen Vorschriften gebildeter Versorgungsstock vorhanden war, können, wenn eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht besteht, unter entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachversichert werden. Das Nähere regeln die Bundesministerien der Finanzen und des Innern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates; in dieser kann auch die Anrechnung bereits aus dem Versorgungsstock gewährter Leistungen sowie deren Abtretung und die Gewährung einer Abfindung vorgesehen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.

(Text neue Fassung)

Angestellte, die vor dem 9. Mai 1945 im Dienst des Deutschen Reichs einschließlich der Deutschen Reichsbahn und der Deutschen Reichspost, des ehemaligen Landes Preußen, des Unternehmens Reichsautobahn oder im Dienst sonstiger deutscher Dienstherren außerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland standen und für die zu diesem Zeitpunkt ein nach § 16 der 'Allgemeinen Tarifordnung für Gefolgschaftsmitglieder im öffentlichen Dienst (ATO)' und der dazu erlassenen Vorschriften gebildeter Versorgungsstock vorhanden war, können, wenn eine ausreichende anderweitige Alters- und Hinterbliebenensicherung nicht besteht, unter entsprechender Anwendung des § 72 Abs. 11 des Gesetzes zu Artikel 131 des Grundgesetzes bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nachversichert werden. Das Nähere regeln die Bundesministerien der Finanzen und des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates; in dieser kann auch die Anrechnung bereits aus dem Versorgungsstock gewährter Leistungen sowie deren Abtretung und die Gewährung einer Abfindung vorgesehen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten vom 1. Januar 1992 an nur noch für Personen, die einen Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zu berechnende Rente haben oder aufgrund der Nachversicherung erwerben würden.