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§ 1 - Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses (PresseratG k.a.Abk.)
§ 1
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Deutsche Presserat erhält zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgabe zur Feststellung und Beseitigung von Mißständen im Pressewesen alljährlich einen Zuschuß des Bundes. Der Zuschuß ist zweckgebunden für die Tätigkeit des Beschwerdeausschusses des Deutschen Presserates zu verwenden.
(2) Der Zuschuß wird zum 1. April eines jeden Jahres gezahlt, erstmals am 1. April 1976. Er beträgt 80.000 DM.
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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PresseratG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PresseratG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 PresseratG
... in § 1 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Betrag ist im Haushaltsplan veränderten allgemeinen ... wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Dieser Betrag tritt an die Stelle des in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten ...
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