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§ 1 - Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses (PresseratG k.a.Abk.)

G. v. 18.08.1976 BGBl. I S. 2215
Geltung ab 25.08.1976; FNA: 2250-2 Pressewesen

§ 1



(1) Der Deutsche Presserat erhält zur Gewährleistung seiner Unabhängigkeit bei der Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Aufgabe zur Feststellung und Beseitigung von Mißständen im Pressewesen alljährlich einen Zuschuß des Bundes. Der Zuschuß ist zweckgebunden für die Tätigkeit des Beschwerdeausschusses des Deutschen Presserates zu verwenden.

(2) Der Zuschuß wird zum 1. April eines jeden Jahres gezahlt, erstmals am 1. April 1976. Er beträgt 80.000 DM.

 
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Zitierungen von § 1 Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 PresseratG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PresseratG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PresseratG
... in § 1 Abs. 2 Satz 2 festgesetzte Betrag ist im Haushaltsplan veränderten allgemeinen ... wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen. Dieser Betrag tritt an die Stelle des in § 1 Abs. 2 Satz 2 genannten ...