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§ 2
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§ 2 - Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses (PresseratG
k.a.Abk.
)
G. v. 18.08.1976
BGBl. I S. 2215
Geltung ab 25.08.1976; FNA: 2250-2
Pressewesen
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§ 3
§ 2
Das Prüfungsrecht des Bundesrechnungshofs bestimmt sich nach §
104
der
Bundeshaushaltsordnung
.
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