§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
(1)
1Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden.
2Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt.
3Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (
§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach
§ 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (
§ 1b Abs. 2) abschließt.
4Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach
§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden.
5Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.
(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.
(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den
§§ 10a,
82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.
(4) 1Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. 2Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. 3Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.
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interne Verweise§ 17 BetrAVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.01.2018) ... Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung ... steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen ... Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind. Arbeitnehmer im Sinne von § 1a Abs. 1 sind nur Personen nach den Sätzen 1 und 2, soweit sie aufgrund der Beschäftigung oder ... der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Arbeitgeber, gegen den sich der Anspruch nach § 1a richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind. (2) ... der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht ...
§ 26 BetrAVG ... §§ 1 bis 4 und 18 gelten nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem ...
Zitat in folgenden NormenEinkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 449
§ 3 EStG (vom 01.01.2025) ... Rentenversicherung nicht übersteigen. Dies gilt nicht, soweit der Arbeitnehmer nach § 1a Abs. 3 des Betriebsrentengesetzes verlangt hat, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach § 10a oder Abschnitt ...
§ 82 EStG Altersvorsorgebeiträge (vom 15.12.2018) ... des ausgeschiedenen Arbeitnehmers, die dieser im Fall der zunächst durch Entgeltumwandlung ( § 1a des Betriebsrentengesetzes ) finanzierten und nach § 3 Nr. 63 oder § 10a und diesem Abschnitt geförderten ... Abschnitt geförderten kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe des § 1a Absatz 4 , des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des ...
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
Sechste Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (6. AusbDienstLArbbV)
V. v. 24.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 22
Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Artikel 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 119
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBetriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes ... Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2 , den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt ... nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),". 2. § 1a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach der Angabe ... die Wörter „einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a " eingefügt. 4. In § 2 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „das" ... Optionssysteme § 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel (1) Von den §§ 1a , 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den ... folgender § 26a eingefügt: „§ 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a § 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche ... „§ 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a § 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. ...
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 1 UStIntG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 4. In § 82 Absatz 2 Satz 1 Buchstabe b werden die Wörter „nach Maßgabe des § 1a Absatz 4 und § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter ... 1 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes" durch die Wörter „nach Maßgabe des § 1a Absatz 4 , des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und des § 22 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a des ...
Zitate in aufgehobenen TitelnFünfte Aus- und Weiterbildungsdienstleistungenarbeitsbedingungenverordnung (AusbDienstLArbbV5)
V. v. 27.03.2019 BAnz AT 29.03.2019 V1
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