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§ 5 - Betriebsrentengesetz (BetrAVG)

G. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 22.12.1974; FNA: 800-22-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 5 Auszehrung und Anrechnung



(1) Die bei Eintritt des Versorgungsfalls festgesetzten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen nicht mehr dadurch gemindert oder entzogen werden, daß Beträge, um die sich andere Versorgungsbezüge nach diesem Zeitpunkt durch Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung erhöhen, angerechnet oder bei der Begrenzung der Gesamtversorgung auf einen Höchstbetrag berücksichtigt werden.

(2) 1Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen durch Anrechnung oder Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen, nicht gekürzt werden. 2Dies gilt nicht für Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, sowie für sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen.



 

Zitierungen von § 5 BetrAVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BetrAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BetrAVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BetrAVG Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung (vom 01.01.2018)
... die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine ...
§ 17 BetrAVG Persönlicher Geltungsbereich (vom 01.01.2018)
... Arbeitnehmer im Sinne der §§ 1 bis 16 sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung ... steht einem Arbeitsverhältnis gleich. Die §§ 1 bis 16 gelten entsprechend für Personen, die nicht Arbeitnehmer sind, wenn ihnen Leistungen ... der betrieblichen Altersversorgung werden unbeschadet des § 18 durch die §§ 1 bis 16 und 26 bis 30 nicht ...
§ 18 BetrAVG Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst (vom 24.06.2020)
... sonst Anwendung finden, gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5 , 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; ... die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5 , 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten ...
§ 19 BetrAVG Allgemeine Tariföffnungsklausel (vom 01.01.2018)
... 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5 , 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.  ...
§ 28 BetrAVG
...  5 gilt für Fälle, in denen der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Gesetzes ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG)
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1210
Anlagen SokaSiG
...  ...  ...  ...  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine ... 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5 , 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.  ...