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§ 30e - Betriebsrentengesetz (BetrAVG)
G. v. 19.12.1974 BGBl. I S. 3610; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 22.12.1974; FNA: 800-22-1 Arbeitsvertragsrecht
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Geltung ab 22.12.1974; FNA: 800-22-1 Arbeitsvertragsrecht
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§ 30e
(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2002 erteilt werden.
(2) 1§ 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf Pensionskassen, deren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam finanziert und die als beitragsorientierte Leistungszusage oder als Leistungszusage durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht eingeräumt werden und eine Überschussverwendung gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen muss. 2Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Recht zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft § 2 Absatz 5 entsprechend. 3Für die Anpassung laufender Leistungen gelten die Regelungen nach § 16 Abs. 1 bis 4. 4Die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie G. v. 21. Dezember 2015 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2018
Frühere Fassungen von § 30e BetrAVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2553 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30e BetrAVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30e BetrAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrAVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Satzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
§ 37 PKBaSSatzung Beitragserstattung
... Anwartschaft nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 1b Abs. 5 und § 30e BetrAVG vorliegt. Unberührt hiervon bleibt das Recht nach § 20a der Satzung, eine ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2553
Artikel 1 EUMobRLUG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... die §§ 4," ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 10. In § 30e Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5a" durch die Angabe „§ 2 Absatz 5" ...
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