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Änderung § 22 BetrAVG vom 01.01.2018

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§ 22 BetrAVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 22 BetrAVG n.F. (neue Fassung)
in der am 24.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8a G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 22 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 22 Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung


vorherige Änderung

 


(1) 1 Bei einer reinen Beitragszusage hat der Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung dem Versorgungsempfänger auf der Grundlage des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. 2 Die Höhe der Leistungen darf nicht garantiert werden.

(2) 1 Die auf den gezahlten Beiträgen beruhende Anwartschaft auf Altersrente ist sofort unverfallbar. 2 Die Erträge der Versorgungseinrichtung müssen auch dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommen.

(3) Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Versorgungseinrichtung das Recht,

1. nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

a) die Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen oder

b) innerhalb eines Jahres das gebildete Versorgungskapital auf die neue Versorgungseinrichtung, an die Beiträge auf der Grundlage einer reinen Beitragszusage gezahlt werden, zu übertragen,

2. entsprechend § 4a Auskunft zu verlangen und

3. entsprechend § 6 vorzeitige Altersleistungen in Anspruch zu nehmen.

(4) 1 Die bei der Versorgungseinrichtung bestehende Anwartschaft ist nicht übertragbar, nicht beleihbar und nicht veräußerbar. 2 Sie darf vorbehaltlich des Satzes 3 nicht vorzeitig verwertet werden. 3 Die Versorgungseinrichtung kann Anwartschaften und laufende Leistungen bis zu der Wertgrenze in § 3 Absatz 2 Satz 1 abfinden; § 3 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a entsprechend.


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