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Änderung § 19 BetrAVG vom 01.01.2018

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§§ 19 bis 24 BetrAVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 19 BetrAVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§§ 19 bis 24 (Änderungsvorschriften)


(Text neue Fassung)

§ 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel


vorherige Änderung

 


(1) Von den §§ 1a, 2, 2a Absatz 1, 3 und 4, § 3, mit Ausnahme des § 3 Absatz 2 Satz 3, von den §§ 4, 5, 16, 18a Satz 1, §§ 27 und 28 kann in Tarifverträgen abgewichen werden.

(2) Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbart ist.

(3) Im Übrigen kann von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.


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