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Änderung § 12 BetrAVG vom 24.06.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 8a 7. SGBIVuaÄndG am 24. Juni 2020 und Änderungshistorie des BetrAVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 12 BetrAVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.06.2020 geltenden Fassung | § 12 BetrAVG n.F. (neue Fassung) in der am 24.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 8a G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248 |
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(Textabschnitt unverändert) § 12 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | |
(Text alte Fassung) 1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder Abs. 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, | (Text neue Fassung) 1. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 5 oder 6a eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt, |
2. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder 3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Unterlagen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. |
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