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Synopse aller Änderungen des BetrAVG am 01.01.2019
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 1 des BetrRSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BetrAVG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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BetrAVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung | BetrAVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften Erster Abschnitt Durchführung der betrieblichen Altersversorgung § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung § 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft § 2a Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs § 3 Abfindung § 4 Übertragung § 4a Auskunftspflichten Zweiter Abschnitt Auszehrungsverbot § 5 Auszehrung und Anrechnung Dritter Abschnitt Altersgrenze § 6 Vorzeitige Altersleistung Vierter Abschnitt Insolvenzsicherung § 7 Umfang des Versicherungsschutzes § 8 Übertragung der Leistungspflicht § 8a Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung § 9 Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung § 10a Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung § 11 Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten § 12 Ordnungswidrigkeiten § 13 (weggefallen) § 14 Träger der Insolvenzsicherung § 15 Verschwiegenheitspflicht Fünfter Abschnitt Anpassung § 16 Anpassungsprüfungspflicht Sechster Abschnitt Geltungsbereich § 17 Persönlicher Geltungsbereich § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst § 18a Verjährung Siebter Abschnitt Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag Unterabschnitt 1 Tariföffnung; Optionssysteme § 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel § 20 Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme Unterabschnitt 2 Tarifvertrag und reine Beitragszusage § 21 Tarifvertragsparteien § 22 Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung § 23 Zusatzbeiträge des Arbeitgebers § 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer § 25 Verordnungsermächtigung Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften § 26 | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a |
§ 27 § 28 § 29 § 30 § 30a (aufgehoben) § 30b § 30c § 30d Übergangsregelung zu § 18 § 30e § 30f § 30g § 30h § 30i § 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2 § 31 § 32 | |
§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung | |
(1) 1 Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2 Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. 3 Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. 4 Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. 5 Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden. | |
(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart. | |
(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen. (3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird. (4) 1 Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. 2 Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. 3 Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend. | |
§ 26a (neu) | § 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a |
§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/466/v209223-2019-01-01.htm