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Synopse aller Änderungen des BetrAVG am 01.01.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2019 durch Artikel 1 des BetrRSG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BetrAVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BetrAVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
BetrAVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Teil Arbeitsrechtliche Vorschriften
    Erster Abschnitt Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
       § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung
       § 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung
       § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung
       § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft
       § 2a Berechnung und Wahrung des Teilanspruchs
       § 3 Abfindung
       § 4 Übertragung
       § 4a Auskunftspflichten
    Zweiter Abschnitt Auszehrungsverbot
       § 5 Auszehrung und Anrechnung
    Dritter Abschnitt Altersgrenze
       § 6 Vorzeitige Altersleistung
    Vierter Abschnitt Insolvenzsicherung
       § 7 Umfang des Versicherungsschutzes
       § 8 Übertragung der Leistungspflicht
       § 8a Abfindung durch den Träger der Insolvenzsicherung
       § 9 Mitteilungspflicht, Forderungs- und Vermögensübergang
       § 10 Beitragspflicht und Beitragsbemessung
       § 10a Säumniszuschläge, Zinsen, Verjährung
       § 11 Melde-, Auskunfts- und Mitteilungspflichten
       § 12 Ordnungswidrigkeiten
       § 13 (weggefallen)
       § 14 Träger der Insolvenzsicherung
       § 15 Verschwiegenheitspflicht
    Fünfter Abschnitt Anpassung
       § 16 Anpassungsprüfungspflicht
    Sechster Abschnitt Geltungsbereich
       § 17 Persönlicher Geltungsbereich
       § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst
       § 18a Verjährung
    Siebter Abschnitt Betriebliche Altersversorgung und Tarifvertrag
       Unterabschnitt 1 Tariföffnung; Optionssysteme
          § 19 Allgemeine Tariföffnungsklausel
          § 20 Tarifvertrag und Entgeltumwandlung; Optionssysteme
       Unterabschnitt 2 Tarifvertrag und reine Beitragszusage
          § 21 Tarifvertragsparteien
          § 22 Arbeitnehmer und Versorgungseinrichtung
          § 23 Zusatzbeiträge des Arbeitgebers
          § 24 Nichttarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer
          § 25 Verordnungsermächtigung
Zweiter Teil Übergangs- und Schlußvorschriften
    § 26
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a
    § 27
    § 28
    § 29
    § 30
    § 30a (aufgehoben)
    § 30b
    § 30c
    § 30d Übergangsregelung zu § 18
    § 30e
    § 30f
    § 30g
    § 30h
    § 30i
    § 30j Übergangsregelung zu § 20 Absatz 2
    § 31
    § 32
(heute geltende Fassung) 

§ 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung


(1) 1 Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgeltansprüchen bis zu 4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2 Die Durchführung des Anspruchs des Arbeitnehmers wird durch Vereinbarung geregelt. 3 Ist der Arbeitgeber zu einer Durchführung über einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse (§ 1b Abs. 3) oder über eine Versorgungseinrichtung nach § 22 bereit, ist die betriebliche Altersversorgung dort durchzuführen; andernfalls kann der Arbeitnehmer verlangen, dass der Arbeitgeber für ihn eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2) abschließt. 4 Soweit der Anspruch geltend gemacht wird, muss der Arbeitnehmer jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch für seine betriebliche Altersversorgung verwenden. 5 Soweit der Arbeitnehmer Teile seines regelmäßigen Entgelts für betriebliche Altersversorgung verwendet, kann der Arbeitgeber verlangen, dass während eines laufenden Kalenderjahres gleich bleibende monatliche Beträge verwendet werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1a) Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

(2) Soweit eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung besteht, ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung ausgeschlossen.

(3) Soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung für betriebliche Altersversorgung nach Abs. 1 hat, kann er verlangen, dass die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 10a, 82 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfüllt werden, wenn die betriebliche Altersversorgung über einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung durchgeführt wird.

(4) 1 Falls der Arbeitnehmer bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis kein Entgelt erhält, hat er das Recht, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. 2 Der Arbeitgeber steht auch für die Leistungen aus diesen Beiträgen ein. 3 Die Regelungen über Entgeltumwandlung gelten entsprechend.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26a (neu)




§ 26a Übergangsvorschrift zu § 1a Absatz 1a


vorherige Änderung

 


§ 1a Absatz 1a gilt für individual- und kollektivrechtliche Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die vor dem 1. Januar 2019 geschlossen worden sind, erst ab dem 1. Januar 2022.