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Zitierungen von § 23 BetrAVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 BetrAVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BetrAVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 3 EStG (vom 01.04.2024)
... nicht übersteigen. 63a. Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes , soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet ...
Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (PFAV)
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 842; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 250
§ 35 PFAV Deckungsrückstellung (vom 01.01.2018)
... des Versorgungsanwärters entspricht. (3) Mit Zusatzbeiträgen nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes und daraus erzielten Erträgen kann eine zusätzliche Deckungsrückstellung gebildet ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 BetrRSG Änderung des Betriebsrentengesetzes
... (5) Für die Verjährung der Ansprüche gilt § 18a entsprechend. § 23 Zusatzbeiträge des Arbeitgebers (1) Zur Absicherung der reinen Beitragszusage ...
Artikel 8 BetrRSG Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
... des Versorgungsanwärters entspricht. (3) Mit Zusatzbeiträgen nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes und daraus erzielten Erträgen kann eine zusätzliche Deckungsrückstellung gebildet ...
Artikel 9 BetrRSG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Nummer 63a eingefügt: „63a. Sicherungsbeiträge des Arbeitgebers nach § 23 Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes , soweit sie nicht unmittelbar dem einzelnen Arbeitnehmer gutgeschrieben oder zugerechnet ...
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