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§ 2 - Marktstrukturgesetz (MarktStrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.09.1990 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 917
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 7840-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 2



(1) Erzeugergemeinschaften und ihre Vereinigungen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert, wenn sie von den nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt sind.

(2) Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von solchen,

1.
die auf Grund von Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anerkannt sind,

2.
deren Ziele denen der Erzeugergemeinschaften oder deren Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes entsprechen,

3.
deren Tätigkeit sich auf die Erzeugnisse beschränkt, auf die sich ihre Anerkennung bezieht,

4.
die den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen,

können nach § 5 Abs. 4 gefördert werden; soweit sie vorher auf Grund dieses Gesetzes anerkannt wurden, gilt als Beginn der Frist des § 5 Abs. 4 Satz 1 der Zeitpunkt dieser Anerkennung. Unternehmen, die Lieferverträge mit den in Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen oder Vereinigungen abschließen, können nach § 6 gefördert werden, wenn im übrigen die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Die Sätze 1 und 2 gelten nur, soweit Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nicht entgegenstehen.





 

Frühere Fassungen von § 2 Marktstrukturgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 21 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Marktstrukturgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MarktStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MarktStrG (vom 08.11.2006)
... Ermächtigung in Satz 1 gilt entsprechend auch für Lieferverträge mit den in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen.  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 21 BMELV-EUAnpG Änderung des Marktstrukturgesetzes
... (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 Absatz 2 werden a) in Satz 1 Nummer 1 die Wörter „Rechtsakten des Rates ...