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§ 4 - Marktstrukturgesetz (MarktStrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.09.1990 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 917
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 7840-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 4



(1) Eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt, wenn

1.
ihre Satzung folgende Bestimmungen enthält:

a)
die Mitglieder sind anerkannte Erzeugergemeinschaften, die das gleiche Erzeugnis oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen;

b)
sie führt die Unterrichtung und Beratung der ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften oder deren Mitglieder durch;

c)
sie stellt im Benehmen mit den ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften gemeinsam Erzeugungs- und Qualitätsregeln auf, die für deren Mitglieder maßgebend sind;

d)
eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr als einer Vereinigung angehören;

2.
sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließt.

(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.