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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2013 aufgehoben
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§ 4 - Marktstrukturgesetz (MarktStrG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 26.09.1990 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 917
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 7840-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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Geltung ab 01.09.1975; FNA: 7840-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 4
(1) Eine Vereinigung von Erzeugergemeinschaften wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden anerkannt, wenn
- 1.
- ihre Satzung folgende Bestimmungen enthält:
- a)
- die Mitglieder sind anerkannte Erzeugergemeinschaften, die das gleiche Erzeugnis oder die gleiche Gruppe verwandter Erzeugnisse erzeugen;
- b)
- sie führt die Unterrichtung und Beratung der ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften oder deren Mitglieder durch;
- c)
- sie stellt im Benehmen mit den ihr angehörenden Erzeugergemeinschaften gemeinsam Erzeugungs- und Qualitätsregeln auf, die für deren Mitglieder maßgebend sind;
- d)
- eine Erzeugergemeinschaft kann nicht mehr als einer Vereinigung angehören;
- 2.
- sie den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließt.
(2) § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4661/a64346.htm