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§ 7 - Marktstrukturgesetz (MarktStrG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 26.09.1990 BGBl. I S. 2134; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 917
Geltung ab 01.09.1975; FNA: 7840-3 Allgemeine Marktordnungsvorschriften
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§ 7



(1) Erzeugergemeinschaften und Vereinigungen von Erzeugergemeinschaften für Erzeugnisse, auf die Regelungen über die Bildung oder Anerkennung von Erzeugergemeinschaften oder Erzeugerorganisationen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union anwendbar sind, können auf Grund dieses Gesetzes nicht anerkannt werden.

(2) Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft oder einer Vereinigung von Erzeugergemeinschaften nach diesem Gesetz erlischt, wenn sie auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union als Erzeugergemeinschaft, Erzeugerorganisation oder Vereinigung von solchen umgebildet oder anerkannt wird.





 

Frühere Fassungen von § 7 Marktstrukturgesetz

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 21 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 Marktstrukturgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MarktStrG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MarktStrG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 21 BMELV-EUAnpG Änderung des Marktstrukturgesetzes
... Gemeinschaft oder der Europäischen Union" ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 und 2 werden die Wörter „Rechtsakte des Rates oder der Kommission" durch ...