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Synopse aller Änderungen des Marktstrukturgesetz am 08.11.2006
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 197 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des MarktStrG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 197 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 | |
(1) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von Inhabern landwirtschaftlicher oder fischwirtschaftlicher Betriebe, die gemeinsam den Zweck verfolgen, die Erzeugung und den Absatz den Erfordernissen des Marktes anzupassen. | |
(Text alte Fassung) (2) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes können für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse gebildet werden. Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in die Anlage weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft sowie Erzeugnisse aufnehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Erzeugnissen der Landwirtschaft gewonnen werden, wenn die Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Betriebe oder Zusammenschlüsse solcher Betriebe durchgeführt zu werden pflegt. | (Text neue Fassung) (2) Erzeugergemeinschaften im Sinne dieses Gesetzes können für die in der Anlage aufgeführten Erzeugnisse gebildet werden. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in die Anlage weitere Erzeugnisse der Landwirtschaft sowie Erzeugnisse aufnehmen, die durch Be- oder Verarbeitung aus Erzeugnissen der Landwirtschaft gewonnen werden, wenn die Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Betriebe oder Zusammenschlüsse solcher Betriebe durchgeführt zu werden pflegt. |
(3) Vereinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Zusammenschlüsse von Erzeugergemeinschaften für ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse. Sie haben die Aufgaben, die Anwendung einheitlicher Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu fördern und durch Unterrichtung und Beratung der Erzeugergemeinschaften auf die Anpassung der Erzeugung an die Erfordernisse des Marktes hinzuwirken. Sie können auch den Absatz der Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit ihrer Erzeugergemeinschaften sind, auf dem Markt koordinieren. Sie können ferner im Einvernehmen mit ihren Erzeugergemeinschaften die Lagerung sowie die marktgerechte Aufbereitung und Verpackung der vorgenannten Erzeugnisse übernehmen. | |
§ 3 | |
(1) Eine Erzeugergemeinschaft wird anerkannt, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. sie muß eine juristische Person des Privatrechts sein; 2. ihre Mitglieder müssen verpflichtet sein, Beiträge zu leisten; 3. ihre Satzung muß Bestimmungen enthalten über a) die Beschränkung der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft auf ein bestimmtes Erzeugnis oder eine Gruppe verwandter Erzeugnisse; b) die Verpflichtung der Mitglieder, bestimmte Erzeugungs- und Qualitätsregeln einzuhalten, die ein marktgerechtes Warenangebot sicherstellen; c) das Recht und die Pflicht der Erzeugergemeinschaft, die Einhaltung der Erzeugungs- und Qualitätsregeln zu überwachen; d) die Verpflichtung der Mitglieder, ihre gesamten zur Veräußerung bestimmten Erzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugergemeinschaft sind, durch diese zum Verkauf anbieten zu lassen. Die Erzeugergemeinschaft kann beschließen, daß die vorgenannte Verpflichtung ganz oder teilweise entfällt; insoweit soll der Verkauf nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen; e) Vertragsstrafen bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten; 4. wird für sie die Rechtsform der Genossenschaft oder des rechtsfähigen Vereins gewählt, so muß die Satzung ferner bestimmen a) die Voraussetzungen für Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft, wobei die Mitgliedschaft frühestens zum Schluß des dritten vollen Geschäftsjahres gekündigt werden kann und die Kündigungsfrist mindestens ein Jahr betragen muß; b) die Organe, ihre Aufgaben und die Art der Beschlußfassung. Dabei muß bestimmt sein, daß Beschlüsse über Erzeugungs- und Qualitätsregeln sowie über gemeinsame Verkaufsregeln, soweit nicht die Beschlußfassung darüber nach der Satzung dem Vorstand zusteht, durch die General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen; c) daß über die Befreiungen von einer Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d Beschlüsse von der General- oder Mitgliederversammlung zu fassen sind und einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen bedürfen; 5. wird für sie die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft gewählt, so muß gewährleistet sein, daß die Gesellschafter an die Verpflichtungen nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstaben b bis e auf mindestens drei volle Geschäftsjahre gebunden sind; 6. sie muß eine Mindestanbaufläche oder eine Mindesterzeugungsmenge des Erzeugnisses oder der Gruppe verwandter Erzeugnisse (Nummer 3 Buchstabe a) nachweisen; 7. sie muß mindestens sieben Erzeuger umfassen; 8. sie darf den Wettbewerb auf dem Markt nicht ausschließen. (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d gilt nicht für die Menge der Erzeugnisse, für die 1. die Erzeuger vor ihrem Beitritt Kaufverträge abgeschlossen haben, sofern die Erzeugergemeinschaft über Umfang und Dauer dieser Verträge vor dem Beitritt unterrichtet worden ist; 2. die Erzeuger nach ihrem Beitritt durch die Erzeugergemeinschaft von der Verpflichtung befreit werden. | |
(3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates | (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates |
1. die Erzeugnisse, die zu einer Gruppe verwandter Erzeugnisse zusammengefaßt werden können; 2. die Mindestanbaufläche oder Mindesterzeugungsmenge; dabei dürfen nur Gebiete zusammengefaßt werden, zwischen denen ein wirtschaftlicher Zusammenhang besteht. (4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung widerrufen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder wenn die Erzeugergemeinschaft gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen behördliche Anordnungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften verstößt. | |
§ 6 | |
(1) Zur Verbesserung der Marktstruktur kann ein Unternehmen, das landwirtschaftliche oder fischwirtschaftliche Erzeugnisse bezieht, absetzt, be- oder verarbeitet, nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel bei der Vergabe von Investitionsbeihilfen berücksichtigt werden, soweit es folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. es muß mit einer oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften Lieferverträge abschließen. Die Verträge können, soweit erforderlich, mit Zustimmung der Erzeugergemeinschaft zwischen den Mitgliedern und dem Unternehmen unmittelbar abgeschlossen werden. Die Lieferverträge müssen unter anderem Bestimmungen enthalten über a) die Dauer des Vertrages; b) die Kündigungsfristen; c) die Mindest- oder Festmengen der zu liefernden und abzunehmenden Erzeugnisse; d) den Ort und den Zeitpunkt der Lieferung; e) Vereinbarungen über die zu zahlenden Preise unter Berücksichtigung der Marktlage und der Qualität; f) eine rechtzeitige Information bei größeren Änderungen des Betriebsprogramms des Unternehmens; g) die allgemeinen Geschäftsbedingungen; 2. die Investitionen müssen der Verbesserung der Qualität und des Absatzes des Erzeugnisses oder der Gruppe von verwandten Erzeugnissen dienen, die Gegenstand der Lieferverträge sind; 3. die Beihilfe kann nur innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nach Abschluß der jeweiligen Lieferverträge beantragt werden; 4. das Unternehmen muß eine Mindestmenge eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse auf Grund der Lieferverträge mit einer oder mehreren anerkannten Erzeugergemeinschaften oder, wenn eine Zustimmung gemäß Nummer 1 Satz 2 erteilt ist, mit deren Mitgliedern abnehmen; 5. die Lieferverträge müssen für eine bestimmte Mindestdauer abgeschlossen sein; 6. das Unternehmen muß regelmäßig unter Beteiligung der Erzeugergemeinschaft oder der Vereinigung, der die Erzeugergemeinschaft angehört, die Qualität der Rohwaren und Erzeugnisse prüfen. | |
(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft bestimmt, soweit dies für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, | (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz bestimmt, soweit dies für die in § 1 Abs. 1 genannten Zwecke erforderlich ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, |
1. welche Mindestmengen eines bestimmten Erzeugnisses oder einer Gruppe verwandter Erzeugnisse Gegenstand des Liefervertrages sein müssen; 2. welche Mindestdauer der Liefervertrag haben muß. Die Ermächtigung in Satz 1 gilt entsprechend auch für Lieferverträge mit den in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Erzeugergemeinschaften, Erzeugerorganisationen und Vereinigungen. (3) Werden die Lieferverträge aus einem von dem Unternehmen zu vertretenden Grunde vorzeitig gekündigt, ist zu bestimmen, in welchem Umfang die gewährten Investitionsbeihilfen zurückzuzahlen sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, wie lange die Lieferverträge bestanden und welcher dem Gesetzeszweck entsprechende Erfolg durch die Investitionsbeihilfen erzielt worden ist. Die zurückzuzahlenden Investitionsbeihilfen sind vom Tage der Kündigung an mit 2 v.H. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. (4) Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das Land, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. | |
§ 12 | |
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft kann die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 auf die Landesregierungen übertragen. | Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann die Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 auf die Landesregierungen übertragen. |
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