Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
§ 4 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4065; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
|
§ 4 Zusatzqualifikationen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Aus dem Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" können auch weitere Teilprüfungen gesondert durchgeführt werden.
(2) Zu weiteren Teilprüfungen gemäß Absatz 1 ist zuzulassen, wer bereits eine Prüfung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin bestanden hat.
(4) Über das Bestehen der weiteren Teilprüfung ist eine Bescheinigung auszustellen.
Zitierungen von § 4 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VerkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4669/a64452.htm