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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2013 aufgehoben
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§ 5 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4065; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
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§ 5 Grundlegende Qualifikationen
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Im Handlungsbereich "Kaufmännische Steuerung und Personalwirtschaft" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Betriebswirtschaftliche Steuerung,
- 2.
- Kosten- und Leistungsrechnung,
- 3.
- Personalwirtschaft,
- 4.
- Recht und Haftung.
(2) Im Handlungsbereich "Verkehrswirtschaft und Verkehrsdienstleistungen" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Verkehrswirtschaft in der Volkswirtschaft,
- 2.
- Strukturen und Leistungserstellung der Verkehrsunternehmen/Logistik,
- 3.
- Außenwirtschaft,
- 4.
- Verkehrsdienstleistungen.
(3) Im Handlungsbereich "Führung, Kommunikation und Kooperation" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Unternehmensziele und Unternehmensorganisation,
- 2.
- Führung, Kommunikation und Kooperation.
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Zitierungen von § 5 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VerkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4669/a64453.htm