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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2013 aufgehoben
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§ 6 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4065; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
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§ 6 Spezifische Qualifikationen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Im Prüfungsteil "Spezifische Qualifikationen" ist nach Wahl des Prüfungsteilnehmers zu prüfen in:
- 1.
- Güterverkehr,
- 2.
- Personenverkehr oder
- 3.
- Verkehrsinfrastruktur.
(2) "Güterverkehr" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Verträge und Versicherungen in Güterverkehr und Logistik,
- 2.
- Standortanalyse, Märkte und Konzeptionierung von Produkten für Dienstleistungsunternehmen in Güterverkehr und Logistik,
- 3.
- Leistungserstellung und Auftragsabwicklung in Güterverkehr und Logistik,
- 4.
- Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in Güterverkehr und Logistik,
- 5.
- Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in Güterverkehr und Logistik.
(3) "Personenverkehr" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Reisevertrags- und Tarifrecht sowie Preisgestaltung im Personenverkehr,
- 2.
- Verträge und Versicherungen in Personenverkehr/Logistik,
- 3.
- Märkte und Konzeptionierung von Produkten für Dienstleistungsunternehmen in Personenverkehr/Logistik,
- 4.
- Leistungserstellung und Auftragsabwicklung und Logistik im Personenverkehr,
- 5.
- Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente in Personenverkehr/Logistik,
- 6.
- Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement in Personenverkehr/Logistik.
(4) "Verkehrsinfrastruktur" ist in folgenden Qualifikationsschwerpunkten zu prüfen:
- 1.
- Infrastrukturfinanzierung aus öffentlichen Mitteln,
- 2.
- Vertragsrecht, Versicherungs- und Haftungsrecht,
- 3.
- Grundlagen des Hoch- und Tiefbaus, Bauordnungsrecht,
- 4.
- Instandhaltung,
- 5.
- Märkte und Konzeptionierung von Produkten im Bereich Verkehrsinfrastruktur,
- 6.
- Leistungserstellung und Auftragsabwicklung im Bereich Verkehrsinfrastruktur,
- 7.
- Anwendung und Einsatz der Marketinginstrumente im Bereich Verkehrsinfrastruktur,
- 8.
- Sicherheits-, Qualitäts- und Umweltmanagement im Bereich Verkehrsinfrastruktur.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 VerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 VerkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 4 VerkPrV Zusatzqualifikationen
... zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin bestanden hat. (3) § 3 Abs. 5, § 6 , § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 gelten entsprechend. (4) Über das ...
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