Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 9 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV k.a.Abk.)

V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4065; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
|

§ 9 Wiederholung der Prüfung



(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden.

(2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung wird der Prüfungsteilnehmer von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn er mit seinen Leistungen darin in einer vorangegangenen Prüfung mindestens 50 Punkte erzielte und er sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Der Prüfungsteilnehmer kann beantragen, auch bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. In diesem Fall ist das letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.

Anzeige


 

Zitierungen von § 9 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 VerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VerkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 4 VerkPrV Zusatzqualifikationen
... bestanden hat. (3) § 3 Abs. 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 gelten entsprechend. (4) Über das Bestehen der weiteren Teilprüfung ...
§ 11 VerkPrV Übergangsvorschriften
... die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Verordnung durchführen; § 9 Abs. 2 findet in diesem Fall keine ...