Start
>
Inhalt VerkPrV
>
§ 10
Änderungsalarm
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2013 aufgehoben
>>>
zur aktuellen Fassung
oder >>>
direkten Nachfolgeregelung
Hier klicken für
Titel, Fundstelle, Änderungen
etc.
§ 10 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV
k.a.Abk.
)
V. v. 23.12.1998
BGBl. I S. 4065
; aufgehoben durch
§ 10
V. v. 13.02.2013
BGBl. I S. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56
Berufliche Bildung
1 weitere Fassung
|
wird in 2 Vorschriften zitiert
§ 9
←
→
§ 11
§ 10 Ausbildereignung
§ 10 wird in
1 Vorschrift zitiert
Wer die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin mit Erfolg abgelegt hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem
Berufsbildungsgesetz
erlassenen
Ausbilder-Eignungsverordnung
befreit.
§ 9
←
→
§ 11
Anzeige
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Zitierungen von
§ 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkPrV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 1 VerkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2
bis
11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
Vorschriftensuche
§ / Art.
Gesetz
Volltextsuche
nur in VerkPrV
buzer.de
Normalansicht
nach oben
↑
unten
↓
Link zu dieser Seite
: https://www.buzer.de/gesetz/4669/a64458.htm
Inhaltsverzeichnis
|
Ausdrucken/PDF
|
nach oben
Menü:
Normalansicht
|
Start
|
Suchen
|
Sachgebiete
|
Aktuell
|
Verkündet
|
Web-Plugin
|
Über buzer.de
|
Qualität
|
Kontakt
|
Support
|
Werbung
|
Datenschutz, Impressum
informiert bleiben:
Änderungsalarm
|
Web-Widget
|
RSS-Feed