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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Anlage 2 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin (VerkPrV k.a.Abk.)
V. v. 23.12.1998 BGBl. I S. 4065; aufgehoben durch § 10 V. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 806-21-7-56 Berufliche Bildung
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Anlage 2 (zu § 8 Abs. 4)
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
siehe BGBl. I 1998 S. 4070
Zitierungen von Anlage 2 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 VerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VerkPrV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 VerkPrV Bestehen der Prüfung
... § 3 Abs. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Bei der Leistungsbewertung ist die in der Anlage 2 aufgeführte Punktebewertungsskala zu verwenden. Die Gesamtnote der Prüfung ergibt sich ... ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum der ...
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