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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluß Geprüfter Verkehrsfachwirt/Geprüfte Verkehrsfachwirtin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerkPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VerkPrV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses
... erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 11 durchführen. (2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob der ...
§ 2 VerkPrV Zulassungsvoraussetzungen
... Kooperation ist zuzulassen, wer die schriftlichen Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bestanden hat. (4) Zur Prüfung im Prüfungsteil ...
§ 3 VerkPrV Gliederung und Durchführung der Prüfung
... 240 Minuten. (6) Schriftliche Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2, die mit weniger als 50 Punkten aber mindestens 40 Punkten bewertet wurden, ...
§ 4 VerkPrV Zusatzqualifikationen
... Prüfung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin bestanden hat. (3) § 3 Abs. 5, § 6, § 8 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 gelten entsprechend. (4) ...
§ 8 VerkPrV Bestehen der Prüfung
... Die Prüfungsleistungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Bei der Leistungsbewertung ist die in der Anlage 2 ...