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§ 2 - Pflegestatistik-Verordnung (PflegeStatV)

V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2282; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
Geltung ab 30.11.1999; FNA: 860-11-3 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Erhebungsmerkmale



(1) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind für die Pflegeeinrichtung

1.
Art der Pflegeeinrichtung und der Trägerschaft,

2.
in der Pflegeeinrichtung tätige Personen nach Geschlecht, Geburtsjahr, Beschäftigungsverhältnis, Tätigkeitsbereich (einschließlich Beschäftigungsumfang in der Pflege) und Berufsabschluss und zusätzlich bei Auszubildenden und Umschülern Art der Ausbildung und Ausbildungsjahr,

3.
Zahl und Art der Pflegeplätze,

4.
betreute Pflegebedürftige

a)
nach Geschlecht, Geburtsjahr, Grad der Pflegebedürftigkeit,

b)
bei stationär betreuten Pflegebedürftigen auch die Art der in Anspruch genommenen Pflegeleistung,

c)
bei ambulant betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts sowie

d)
bei vollstationär betreuten Pflegebedürftigen die Postleitzahl des Wohnorts vor Einzug in das Pflegeheim,

5.
an die Pflegeeinrichtung nach Art und Höhe der Pflegeleistung zu zahlende Entgelte für

a)
allgemeine Pflegeleistungen nach Pflegegraden und

b)
Unterkunft und Verpflegung.

(2) Erhebungsmerkmale bei den Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 sind

1.
Art des Leistungsträgers und des privaten Versicherungsunternehmens,

2.
Empfänger von Pflegegeldleistungen nach § 37 oder § 38 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie Empfänger von Leistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch, die dem Pflegegrad 1 zugeordnet sind, und Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, die keine Leistungen der Pflegeversicherung im Kostenerstattungsverfahren nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, nach Geschlecht, Geburtsjahr, Postleitzahl des Wohnortes und Grad der Pflegebedürftigkeit.





 

Frühere Fassungen von § 2 PflegeStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 15 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
aktuell vorher 27.07.2013Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
vom 19.07.2013 BGBl. I S. 2581
aktuellvor 27.07.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 PflegeStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PflegeStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PflegeStatV Periodizität und Berichtszeit (vom 27.07.2013)
... erstmalig für das Jahr 1999, erhoben. (2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils ... nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben. (3) Die Angaben nach den ... jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben. (3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu ...
§ 5 PflegeStatV Auskunftspflicht (vom 27.07.2013)
... Die Träger der Pflegedienste haben Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, die Träger der Pflegeheime Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, ... nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4, die Träger der Pflegeheime Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, die Träger der Pflegeversicherung und die privaten ... Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen Angaben nach § 2 Abs. 2 zu machen. Die Träger der Pflegeversicherung können Dritte beauftragen, die ... erfüllen. (3) Die Auskunftspflichtigen übermitteln die Angaben nach § 2 in maschinenlesbarer Form, soweit die notwendigen technischen Voraussetzungen gegeben ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 15 PSG III Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
... (BGBl. I S. 2581) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
V. v. 19.07.2013 BGBl. I S. 2581
Artikel 1 PflegeStatVÄndV
... vom 24. November 1999 (BGBl. I S. 2282) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...