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§ 3 - Pflegestatistik-Verordnung (PflegeStatV)

V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2282; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
Geltung ab 30.11.1999; FNA: 860-11-3 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,

2.
für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Name und Anschrift der Pflegeeinrichtung,

3.
für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 das Kennzeichen für den Leistungsträger,

4.
Name, Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.





 

Frühere Fassungen von § 3 PflegeStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 15 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 PflegeStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 PflegeStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PflegeStatV Periodizität und Berichtszeit (vom 27.07.2013)
... nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben. (3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. ...
§ 5 PflegeStatV Auskunftspflicht (vom 27.07.2013)
... Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. Die Angaben zu § 3 Nr. 4 sind freiwillig. (2) Für die Erhebungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 sind die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 15 PSG III Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
... 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen," ersetzt. 2. In § 3 Nummer 4 werden die Wörter „Telefon- und Telefaxnummer" durch das Wort ...