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§ 7 - Pflegestatistik-Verordnung (PflegeStatV)

V. v. 24.11.1999 BGBl. I S. 2282; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191
Geltung ab 30.11.1999; FNA: 860-11-3 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Veröffentlichung



Die statistischen Ämter der Länder sind berechtigt, mit Zustimmung der Betroffenen zweijährlich ein Verzeichnis mit Namen, Anschrift, Kontaktdaten, Träger und Art der Pflegeeinrichtung sowie Zahl und Art der Pflegeplätze eines Pflegeheimes zu veröffentlichen.



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Frühere Fassungen von § 7 PflegeStatV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2017Artikel 15 Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
vom 23.12.2016 BGBl. I S. 3191

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 PflegeStatV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PflegeStatV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PflegeStatV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 15 PSG III Änderung der Pflegestatistik-Verordnung
... und Telefaxnummer" durch das Wort „Kontaktdaten" ersetzt. 3. In § 7 werden die Wörter „Telefon- und Telefaxnummer" durch das Wort ...