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Änderung § 4 PflegeStatV vom 27.07.2013

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§ 4 PflegeStatV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung
§ 4 PflegeStatV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.07.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.07.2013 BGBl. I S. 2581

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Periodizität und Berichtszeit


(1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben.

(2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben.

(Text alte Fassung)

(3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 1. April des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden.

(Text neue Fassung)

(3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres.


 
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