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Änderung § 4 PflegeStatV vom 27.07.2013
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§ 4 PflegeStatV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2013 geltenden Fassung | § 4 PflegeStatV n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.07.2013 BGBl. I S. 2581 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Periodizität und Berichtszeit | |
(1) Die Erhebungen werden zweijährlich, erstmalig für das Jahr 1999, erhoben. (2) Die Angaben nach § 2 Abs. 1 werden jeweils nach dem Stand vom 15. Dezember und die Angaben nach § 2 Abs. 2 jeweils nach dem Stand vom 31. Dezember erhoben. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 1. April des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. | (Text neue Fassung) (3) Die Angaben nach den §§ 2 und 3 sind bis zum 15. Februar des Folgejahres dem zuständigen Statistischen Landesamt zu melden. Abweichend davon gilt für die Träger der Pflegeversicherung und die privaten Versicherungsunternehmen der 1. April des Folgejahres. |
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