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§ 16a - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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§ 16a Beleihung
(1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann natürlichen Personen sowie teilrechtsfähigen Vereinigungen und juristischen Personen des Privatrechts als Beliehenen die Wahrnehmung folgender Aufgaben übertragen:
- 1.
- bestimmte Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 und
- 2.
- Zulassungs-, Zertifizierungs- und Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz 1 Satz 2 bis 6, § 9 Absatz 3, § 9a Absatz 2 und § 10a Absatz 2 bis 4.
(2) 1Die Beleihung ist nur zulässig, wenn
- 1.
- der zu Beleihende für die zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig und zuverlässig ist; insbesondere müssen die erforderlichen speziellen rechtlichen und technischen Kenntnisse nachgewiesen werden,
- 2.
- die Erfüllung der übertragenen Aufgaben sichergestellt ist und
- 3.
- keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
(3) Die Beleihung kann jederzeit ganz oder teilweise zurückgenommen, widerrufen oder mit Nebenbestimmungen verbunden werden.
(4) 1Der Beliehene ist im Rahmen der ihm übertragenen Aufgaben und der sonst geltenden Gesetze befugt, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2§ 3 Absatz 4 gilt entsprechend.
(5) Der Beliehene untersteht der Aufsicht der Luftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorgenommen hat.
(6) 1Wird der Rechtsträger der Luftsicherheitsbehörde, die die Beleihung vorgenommen hat, von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene in Ausübung des ihm anvertrauten Amtes diesem durch eine Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Rechtsträger bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beim Beliehenen Rückgriff nehmen. 2Vertragliche Ansprüche des Rechtsträgers aus demselben Schadensereignis gegen Dritte, insbesondere den Arbeitgeber des Beliehenen, bleiben unberührt und sind vorrangig geltend zu machen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen G. v. 22. April 2020 BGBl. I S. 840 m.W.v. 1. Mai 2020
Frühere Fassungen von § 16a LuftSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2020 | Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen vom 22.04.2020 BGBl. I S. 840 |
aktuell vorher | 04.03.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
aktuell | vor 04.03.2017 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 16a LuftSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16a LuftSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 LuftSiG Zuverlässigkeitsüberprüfungen (vom 01.05.2020)
... bedienen, steht dieses eigenem Personal gleich, 3. Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene ... Informationen richten, 6. in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde ...
§ 9a LuftSiG Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette (vom 26.11.2019)
... auf geeignete Weise mitzuteilen. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. § 16a Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde ...
Zitat in folgenden Normen
Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
§ 1 LuftSiSchulV Anwendungsbereich
... natürliche oder juristische Personen sowie teilrechtsfähige Vereinigungen, die nach § 16a des Luftsicherheitsgesetzes beliehen sind, 4. für Ausbilder nach § 2 Absatz 5, 5. für ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 5 1. LuftSiGÄndG Einschränkung von Grundrechten
... Artikel 1 Nummer 4 (§ 3 Absatz 4) und Artikel 1 Nummer 18 ( § 16a Absatz 4 Satz 2 ) wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes), ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... f) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 16a Beleihung". g) Nach der Angabe zu § 17 wird folgende Angabe ... Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. Natürliche Personen, die nach § 16a Absatz 1 als Beliehene eingesetzt werden oder die dort genannten Aufgaben für beliehene ... ist, auch dem Absender auf geeignete Weise mitzuteilen. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. § 16a Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Hat die zuständige Luftsicherheitsbehörde Zweifel, ob ... 2 wird vom Luftfahrt-Bundesamt wahrgenommen." 18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „§ 16a Beleihung (1) Die zuständige ... 18. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt: „ § 16a Beleihung (1) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann natürlichen ...
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Artikel 1 LuftSiPVG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... „6. in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde ... diesem Gesetz" durch die Wörter „nach Absatz 2" ersetzt. 4. Dem § 16a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Die beleihende Behörde darf ...
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