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§ 22 - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)

G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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§ 22 Übergangsregelung



(1) 1Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr nach dem 4. März 2017 anzuwenden. 2Bereits vor diesem Zeitpunkt können die Betroffenen einen Antrag auf Zuverlässigkeitsüberprüfung stellen.

(2) Eine Überprüfung der Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 6 und § 9 Absatz 1 Satz 3 muss frühestens ein Jahr nach dem 4. März 2017 erfolgen.

(3) Die Zulassungspflicht von Transporteuren nach § 9a Absatz 2 Satz 1 beginnt ein Jahr nach dem 4. März 2017.





 

Frühere Fassungen von § 22 LuftSiG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 04.03.2017Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
vom 23.02.2017 BGBl. I S. 298

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 22 LuftSiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 LuftSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
...  h) Nach der Angabe zu § 21 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 22 Übergangsregelung". 2. In § 1 wird nach den Wörtern ... über Ordnungswidrigkeiten ist das Luftfahrt-Bundesamt." 24. Folgender § 22 wird angefügt: „§ 22 Übergangsregelung (1) Die ... 24. Folgender § 22 wird angefügt: „ § 22 Übergangsregelung (1) Die Regelung in § 7 Absatz 1 Satz 2 ist erst ein Jahr ...