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§ 5 - Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG)
G. v. 11.01.2005 BGBl. I S. 78; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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Geltung ab 15.01.2005; FNA: 96-14 Luftverkehr
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§ 5 Besondere Befugnisse der Luftsicherheitsbehörden
(1) 1Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. 2Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. 3Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
- ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen,
- 2.
- eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder
- 3.
- in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) 1Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. 2Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes G. v. 23. Februar 2017 BGBl. I S. 298 m.W.v. 4. März 2017
Frühere Fassungen von § 5 LuftSiG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.03.2017 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes vom 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 LuftSiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 LuftSiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftSiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LuftSiG Aufgaben (vom 04.03.2017)
... gehört insbesondere, dass sie: 1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert, 2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 ...
§ 8 LuftSiG Sicherheitsmaßnahmen *) der Flugplatzbetreiber (vom 04.03.2017)
... Kontrollanlage ein; 3. bei Durchsuchungen des aufgegebenen Gepäcks nach § 5 Abs. 3 den Fluggast herbeizuholen oder bei Durchsuchungen in Abwesenheit des Fluggastes die ... Absätzen 1 und 2, die der für die Durchführung der Maßnahmen gemäß § 5 zuständigen Behörde zur Verfügung gestellt worden sind, kann der Verpflichtete die ...
§ 9a LuftSiG Sicherheitsmaßnahmen der Beteiligten an der sicheren Lieferkette (vom 26.11.2019)
... und, soweit dieser bekannt ist, auch dem Absender auf geeignete Weise mitzuteilen. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. § 16a Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Hat die ...
§ 10a LuftSiG Sicherheitsausrüstung (vom 04.03.2017)
... werden. (2) Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen nach den §§ 5 , 8, 9 und 9a nur verwendet werden, wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifiziert ...
§ 16 LuftSiG Zuständigkeiten (vom 01.05.2020)
... sich auf das Flugplatzgelände. Die Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 sowie die Überprüfungen der Verfahren zum sicheren Umgang der Unternehmen mit Fracht, ...
§ 16a LuftSiG Beleihung (vom 01.05.2020)
... 1. bestimmte Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 und 2. Zulassungs-, Zertifizierungs- und Überwachungsaufgaben nach § 9 Absatz ...
§ 17 LuftSiG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 26.11.2019)
... auch Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung des Personals, das Kontrollen nach § 5 durchführt, geregelt werden. (5) Das Bundesministerium des Innern wird ...
Zitat in folgenden Normen
Bundespolizeigesetz (BPolG)
Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 4 BPolG Luftsicherheit (vom 27.06.2020)
... obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5 , 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach ...
§ 14 BPolG Allgemeine Befugnisse (vom 01.03.2008)
... der Aufgaben zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach § 4, soweit § 5 des Luftsicherheitsgesetzes keine Regelungen ...
Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
§ 9 LuftSiSchulV Zuständigkeiten
... Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes in Verbindung mit § 4 des Bundespolizeigesetzes durchführen wollen. (3) ...
Luftsicherheitsausrüstungsverordnung (LuftSiAV)
V. v. 11.05.2021 BGBl. I S. 1159
§ 3 LuftSiAV Maßgebliche Standards und weitergehende Anforderungen für Sicherheitsausrüstung
... dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für Maßnahmen nach den §§ 5 , 8 und 9a des Luftsicherheitsgesetzes oder gegenüber dem Bundesministerium für Verkehr ...
Luftsicherheitsgebührenverordnung (LuftSiGebV)
V. v. 23.05.2007 BGBl. I S. 944; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
§ 2 LuftSiGebV Pflichten der Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter (vom 01.02.2024)
... sind Luftfahrtunternehmer und Luftfahrzeughalter verpflichtet, der für den Vollzug des § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Luftsicherheitsbehörde die Anzahl der durchsuchten oder ... überprüften Fluggäste mitzuteilen. Die Einzelheiten werden von der nach § 5 des Luftsicherheitsgesetzes zuständigen Behörde festgelegt und den Gebühren- und Auslagenschuldnern ...
Anlage 1 LuftSiGebV (zu § 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 01.02.2024)
... aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast ( § 5 Absatz 1 LuftSiG) 2.1 Allgemein, ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erstes Gesetz zur Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
... gehört insbesondere, dass sie: 1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert, 2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 ... haben keine aufschiebende Wirkung. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend." 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „die ... die Wörter „und Versorgungsgüter zur Durchführung von Maßnahmen nach § 5 Absatz 3 " durch die Wörter „Bordvorräte und Flughafenlieferungen zur Durchführung ... Empfänger und, soweit dieser bekannt ist, auch dem Absender auf geeignete Weise mitzuteilen. § 5 Absatz 3 Satz 2 ist anzuwenden. § 16a Absatz 5 gilt entsprechend. (4) Hat die zuständige ... werden. (2) Sicherheitsausrüstung darf für Maßnahmen nach den §§ 5 , 8, 9 und 9a nur verwendet werden, wenn sie durch die Luftsicherheitsbehörde zertifiziert ... Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Maßnahmen nach § 3 Absatz 4 und § 5 Absatz 3 sowie die Überprüfungen der Verfahren zum sicheren Umgang der Unternehmen mit Fracht, ... 1. bestimmte Aufgaben bei der Durchführung von Sicherheitsmaßnahmen nach § 5 Absatz 1 bis 3 und 2. Zulassungs-, Zertifizierungs- und Überwachungsaufgaben nach § 9 ... auch Einzelheiten zu Zulassung, Rezertifizierung und Schulung des Personals, das Kontrollen nach § 5 durchführt, geregelt werden. (5) Das Bundesministerium des Innern wird ...
Artikel 2 1. LuftSiGÄndG Änderung des Bundespolizeigesetzes
... obliegt der Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs nach den §§ 3, 5 , 9 Absatz 1a und § 10a Absatz 2 des Luftsicherheitsgesetzes, soweit diese Aufgaben nach ...
Verordnung zur Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
V. v. 16.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 49
Artikel 1 LuftSiGebVÄndV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... aufgegebenen Gepäcks) oder deren Überprüfung in sonstiger Weise je Fluggast ( § 5 Absatz 1 LuftSiG) 2.1 Allgemein, ...
Verordnung zur Einführung von Luftsicherheitsschulungen
V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647
Artikel 2 LuftSiSchulVEV Änderung der Luftsicherheitsgebührenverordnung
... der Prüfung von Luft- sicherheitsassistenten nach § 5 Abs. 5 LuftSiG 6.1 je Person 250 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)
Artikel 1 V. v. 02.04.2008 BGBl. I S. 647; aufgehoben durch § 36 V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
§ 7 LuftSiSchulV Zusatzschulungen für Luftsicherheitsassistenten
... Personal, das bereits erfolgreich für den Einsatz nach § 5 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes geprüft wurde (Luftsicherheitsassistenten), kann ...
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