(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 7 Absatz 5 Satz 3 eine Angabe nicht richtig macht,
- 2.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 2 oder § 9 Absatz 1 Satz 2 erster Halbsatz ein Luftsicherheitsprogramm nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung oder einer vollziehbaren Auflage nach § 8 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4, § 8 Absatz 2, § 9 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 6 oder Absatz 3c Satz 3 oder Satz 4, § 9a Absatz 2 Satz 3 oder Satz 4 oder § 11 Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4.
- entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 erster Halbsatz oder § 9 Absatz 1 Satz 7 erster Halbsatz eine dort genannte Sicherheitsmaßnahme nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,
- 5.
- entgegen § 10 Satz 3 einen dort genannten Ausweis nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise trägt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt,
- 6.
- entgegen § 10 Satz 4 einen dort genannten Ausweis einem Dritten überlässt,
- 7.
- entgegen § 10 Satz 5 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 8.
- entgegen § 10 Satz 6 sich oder einem Dritten Zugang zur Luftseite verschafft oder
- 9.
- entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der nicht Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, die das Luftsicherheitsrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach
§ 17 Absatz 6 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen der Absätze 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 25.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 332
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 31.10.2024) ... für Schmalspurbahnen, f) § 78 der Aufenthaltsverordnung, g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes ; 2. die Bundespolizeidirektion 11 für die Aufgaben nach § 4a und Verwendungen ... für Schmalspurbahnen, f) § 78 der Aufenthaltsverordnung, g) § 18 Absatz 1 Nummer 9 des Luftsicherheitsgesetzes . Dies schließt die Zuständigkeit für die Erteilung von ...
G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
Artikel 1 1. LuftSiGÄndG Änderung des Luftsicherheitsgesetzes ... mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 18 Absatz 2 geahndet werden können. (7) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale ... Daten sind gebühren- und auslagenfrei." 21. § 18 wird wie folgt gefasst: „§ 18 Bußgeldvorschriften (1) ... 21. § 18 wird wie folgt gefasst: „ § 18 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden
V. v. 12.07.2017 BGBl. I S. 2357