Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 1 LuftSiG vom 04.03.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. LuftSiGÄndG am 4. März 2017 und Änderungshistorie des LuftSiG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 1 LuftSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung
§ 1 LuftSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck


(Text alte Fassung)

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.

(Text neue Fassung)

Dieses Gesetz dient dem Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs, insbesondere vor Flugzeugentführungen, Sabotageakten und terroristischen Anschlägen.