Tools:
Update via:
Änderung § 2 LuftSiG vom 04.03.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 1. LuftSiGÄndG am 4. März 2017 und Änderungshistorie des LuftSiGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 2 LuftSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung | § 2 LuftSiG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 2 Aufgaben | |
(Text alte Fassung) 1 Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. 2 Sie nimmt insbesondere Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vor, lässt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 Luftsicherheitspläne zu, ordnet Sicherungsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8 und der Luftfahrtunternehmen nach § 9 an und überwacht deren Einhaltung. | (Text neue Fassung) 1 Die Luftsicherheitsbehörde hat die Aufgabe, Angriffe auf die Sicherheit des Luftverkehrs im Sinne des § 1 abzuwehren. 2 Dazu gehört insbesondere, dass sie: 1. Fluggäste und deren Gepäck nach § 5 kontrolliert, 2. Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 vornimmt, 3. Luftsicherheitsprogramme nach § 8 Absatz 1 Satz 2 und § 9 Absatz 1 Satz 2 zulässt, 4. Sicherheitsausrüstung nach § 10a zertifiziert und zulässt, 5. Sicherheitsmaßnahmen der Flugplatzbetreiber nach § 8, der Luftfahrtunternehmen nach § 9 und der Beteiligten an der sicheren Lieferkette nach § 9a anordnet und deren Einhaltung überwacht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4671/al59618-0.htm