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Änderung § 19 LuftSiG vom 04.03.2017
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§ 19 LuftSiG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2017 geltenden Fassung | § 19 LuftSiG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.02.2017 BGBl. I S. 298 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Strafvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Wer entgegen § 11 Abs. 1 die dort bezeichneten Gegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. | (Text neue Fassung) (1) Wer entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Gegenstand in einem Luftfahrzeug oder auf einem Flugplatz in einem Bereich der Luftseite, der zugleich Sicherheitsbereich ist, mit sich führt oder an sich trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
(2) Wer die Tat fahrlässig begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen bestraft. |
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